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KEG § 14. Abänderung der Gebührenbemessung, LGBl. Nr. 22/1955, gültig ab 13.02.2010

II. ABSCHNITT Gebührenrechtliche Vorschriften

§ 14. Abänderung der Gebührenbemessung

Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluß auf die Bemessungsgrundlage der Kanaleinmündungsgebühr ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-77387