KEG § 14. Abänderung der
Gebührenbemessung, LGBl. Nr. 22/1955, gültig ab 13.02.2010
II. ABSCHNITT Gebührenrechtliche Vorschriften
§ 14. Abänderung der Gebührenbemessung
Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluß auf die Bemessungsgrundlage der Kanaleinmündungsgebühr ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
KAAAA-77387