II. ABSCHNITT Gebührenrechtliche Vorschriften
§ 12. Entrichtung der Gebühr
(1) Die Gebühr ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Die Bezahlung der Gebühr aus Anlaß eines Neu- oder Zubaues bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung; hievon kann die Behörde Abstand nehmen, wenn die Einbringlichkeit außer Zweifel steht. Sie hat Abstand zu nehmen, wenn eine Erleichterung in den Zahlungsbedingungen bewilligt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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