ABSCHNITT I
§ 8b. Zugang zu Bilddaten
Zur Vollziehung dieses Gesetzes erhobene Bilddaten des öffentlichen Raumes in der Gemeinde gemäß § 8a sowie der angrenzenden Räume sind vom Magistrat nach Maßgabe der vorhandenen technischen und organisatorischen Möglichkeiten im Internet zur Verfügung zu stellen. Vor der Veröffentlichung sind die erfassten Personen und die Kennzeichen der erfassten Fahrzeuge zur Gänze unkenntlich zu machen.
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