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GAG § 8. Kontrolle, LGBl. Nr. 20/1966, gültig ab 01.01.2014

ABSCHNITT I

§ 8. Kontrolle

(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.

(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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