GAG § 7. Sicherstellung, LGBl. Nr. 61/2016, gültig von 23.12.2016 bis 31.12.2019

ABSCHNITT I

§ 7. Sicherstellung

In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 und 2a oder nach § 5 zu begegnen.

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