GAG § 7. Sicherstellung, LGBl. Nr. 20/1966, gültig von 01.01.2014 bis 22.12.2016

ABSCHNITT I

§ 7. Sicherstellung

In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 oder nach § 5 zu begegnen.

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