GAG § 7. Sicherstellung, LGBl. Nr. 57/2019, gültig ab 01.01.2020

ABSCHNITT I

§ 7. Sicherstellung

In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b oder nach § 5 zu begegnen.

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