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GAG § 4. Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis, LGBl. Nr. 47/2022, gültig ab 01.01.2023

ABSCHNITT I

§ 4. Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis

(1) Der Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 und Abs. 2b bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters kann der Magistrat die Gebrauchserlaubnis widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2a und Abs. 2c bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c nachträglich bekannt wird.

(1a) Der Magistrat kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 5 oder D 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, widerrufen, wenn

1. straßenpolizeilich zulässige Arbeiten einschließlich Sicherungs- und Begleitmaßnahmen,

2. Arbeiten zur Behebungen von Gebrechen an Schienenbahnen, ober- oder unterirdische Draht-, Kabel- oder sonstige Leitungen und Einbauten, beispielsweise Fernluftheizungen, Frischluft- und Abluftkanäle, Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen u. dgl., sowie

3. baurechtlich zulässige Baumaßnahmen

durchgeführt werden und eine gänzliche oder teilweise Inanspruchnahme einer von einer Gebrauchserlaubnis betroffenen Fläche erforderlich ist, sofern die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches nicht ausreicht. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.

(1b)

1. Der Magistrat kann bei einer mehr als einmaligen rechtskräftigen Bestrafung wegen schwerwiegender Übertretungen oder einer Vielzahl geringfügiger Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen die Gebrauchserlaubnis, auf die sich die Bestrafung bezieht, – ausgenommen jene nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 und Anlage I Z 15 bis 21 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen widerrufen, sofern dies unter Wahrung des Schonungsprinzips zur Wahrung der in § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c geschützten öffentlichen Interessen erforderlich ist und die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen nicht ausreicht, insbesondere wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Bestraften anzunehmen ist, dass er den aus diesem Gesetz sich ergebenden oder sich gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

2. Weiters kann bei einem Widerruf gemäß Ziffer 1 auch eine andere Gebrauchserlaubnis als jene, auf die sich die Bestrafung bezieht – ausgenommen jene nach Tarif A Post 1, A Post 3, B Post 8 und Anlage I Z 15 bis 21 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist –, widerrufen werden, sofern dies unter Wahrung des Schonungsprinzips zur Wahrung der in § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c geschützten öffentlichen Interessen erforderlich ist und die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen zur Wahrung dieser öffentlichen Interessen nicht ausreicht, insbesondere wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Bestraften anzunehmen ist, dass er den aus diesem Gesetz sich ergebenden oder sich gemäß § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c sowie § 4 Abs. 1 bis Abs. 1b auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen wird.

3. Durch einen Widerruf gemäß den Ziffern 1 und 2 erlischt die Gebrauchserlaubnis.

4. a) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis für die gleiche Gebrauchsart nach derselben Tarifpost oder derselben Ziffer der Anlage I in Bezug auf denselben Standort, Teilflächen davon oder angrenzenden öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 ist bis zu einem Jahr nach Rechtskraft des Widerrufs nicht zulässig (Sperrfrist).

b) Die Sperrfrist ist im Widerrufsbescheid festzusetzen und bemisst sich nach der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Gefährdung bzw. Beeinträchtigung durch die Tat sowie der zukünftigen Sicherstellung der Wahrung der in § 2 Abs. 2 bis Abs. 2c geschützten öffentlichen Interessen.

c) Eine Sperrfrist kann auch durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden, wenn ein Widerruf nach dieser Bestimmung nur deswegen nicht möglich ist, weil die Gebrauchserlaubnis bereits anderweitig erloschen ist, beispielsweise durch Verzicht nach § 4 Abs. 4, Zeitablauf oder der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1 genutzt wird ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken; in diesem Fall beginnt die bis zu einjährige Sperrfrist mit der Rechtskraft des die Sperrfrist festsetzenden Bescheides.

5. Beim Widerruf sowie bei der Festsetzung der Sperrfrist sind folgende rechtskräftige Bestrafungen zu berücksichtigen und dem Träger der Gebrauchserlaubnis bzw. demjenigen, der öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1 nutzt ohne vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, zuzurechnen: Bestrafungen gegen diesen selbst, Subunternehmer, zur Vertretung nach außen Berufene (§ 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018) und verantwortliche Beauftragte (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG).

6. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf einer Gebrauchserlaubnis bzw. zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Sperrfrist bei Nichtvorliegen einer Gebrauchserlaubnis durch den Magistrat sind rechtskräftige Bestrafungen nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung nicht zu berücksichtigen.

(2) Eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 4 oder C 5 kann der Magistrat außerdem widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens an hundertfünfzig Tagen, dies gilt nicht für Punsch- und Maronistände, betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis zum Ende des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis. Weiters kann der Magistrat eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 1 sowie nach der Tarifpost D 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens zur Hälfte der bewilligten Zeit betrieblich genutzt worden ist. Weiters kann eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost D 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, widerrufen werden, wenn sie mehr als dreißig aufeinanderfolgende Tage nicht betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis drei Monate nach Ablauf des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis.

(3) Die Gebrauchserlaubnis nach § 3 Abs. 2 erlischt, sofern sie einer physischen Person erteilt wurde, außerdem im Zeitpunkt der Beendigung der Abhandlung der Verlassenschaft des früheren Erlaubnisträgers und bei einer Mehrheit von physischen Personen im Zeitpunkt der Beendigung der zuletzt abgehandelten Verlassenschaft; wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft nach Unternehmensrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person oder mit der Auflösung der Personengesellschaft.

(4) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam. Als Verzicht gilt auch die Endigung der Gewerbeberechtigung für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken durch den Träger einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 oder einer sonstigen Regelung, aus der sich das Recht zu einem im Tarif D Post 2 umschriebenen Gebrauch ergibt, und für jeden damit zusammenhängenden in der angeschlossenen Anlage I und im angeschlossenen Tarif angegebenen Gebrauch (zB Sonnenschutzvorrichtungen, Leitungen), es sei denn es liegt ein Fall des § 3 Abs. 4 vor.

(5) In den Fällen des § 3 Abs. 1 erlischt die Gebrauchserlaubnis ferner mit der Beseitigung des Bauteiles, auf den sich die Gebrauchserlaubnis bezieht.

(6) Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis – ausgenommen jene nach Tarif A Post 1, A Post 3 und B Post 8 sofern eine Beseitigung baurechtlich nicht zulässig ist, C Post 1 sowie C Post 1a – , wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212a Abs. 7 BundesabgabenordnungBAO eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.

(7) Die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn hinsichtlich der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entfallen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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