ABSCHNITT III
§ 17b. Valorisierung der Tarifposten
(1) Die Gebrauchsabgabe nach Tarif A, B und D und nach den in § 18 Abs. 7 Z 4 genannten Tarifposten verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss. Die Valorisierung hat auch für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 aufgehobene Tarifpost B 12 bis zu erfolgen. Die Valorisierung hat weiters für die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe sowie die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen zu erfolgen.
(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die sich daraus ergebenden Beträge unter ausschließlicher Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung zum vorzunehmende Valorisierung wird ausgesetzt. Stichtag für die erstmalige Valorisierung ist – ausgenommen für die Tarifposten B 28, D 2 und D 3 – der . Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist für die mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 61/2016 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten B 28, D 2 und D 3 für die erstmalige Valorisierung als Vergleichswert der heranzuziehen. Abweichend von Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ist für die erstmalige Valorisierung der mit dem Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 57/2019 geänderten bzw. eingeführten Tarifposten A 12, B 20, D 1, D 4 und D 5 sowie die im Tarif C Post 5 vorgesehene monatliche Mindestabgabe und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen als Vergleichswert der heranzuziehen; die Valorisierung dieser Tarifsätze wird bis zur nächstfolgenden Valorisierung nach Abs. 1 und 2 ausgesetzt und erfolgt mit dieser zu demselben Stichtag.
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