GAG § 17b. Valorisierung der Tarifposten, LGBl. Nr. 20/1966, gültig von 01.01.2014 bis 22.12.2016

ABSCHNITT III

§ 17b. Valorisierung der Tarifposten

(1) Die Gebrauchsabgabe nach den Tarifen A, B und D verändert sich in jenem Maße, in welchem sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarte und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum vom und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres erhöht bzw. vermindert hat, wobei die Änderung mindestens 3 % (Schwellenwert) betragen muss.

(2) Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß der Änderung des in Abs. 1 angeführten Indexes zum Stichtag 30. Juni, wobei die Beträge jeweils auf 10 Cent aufgerundet werden. Die Anpassung tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. Die Anpassung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der gerundete Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

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