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GAG § 16. Strafen, LGBl. Nr. 20/1966, gültig von 01.01.2014 bis 22.12.2016

ABSCHNITT III

§ 16. Strafen

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.

(2) Wer, ohne hierdurch den Tatbestand des Abs. 1 zu verwirklichen, öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen. Die Übertretung dauert so lange an, bis die Abgabenbehörde die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festsetzt.

(3) Übertretungen des § 9 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.

(4) Wer

a) die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht beachtet,

b) den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht entspricht,

c) die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle vereitelt,

d) der Verpflichtung nach § 1 Abs. 3 oder § 8 Abs. 2 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.

(5) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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