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GAG § 15a. Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19, LGBl. Nr. 44/2021, gültig von 01.03.2021 bis 30.09.2021

ABSCHNITT II

§ 15a. Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

(1) Wenn glaubhaft gemacht wird, dass

1. eine Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nicht oder nicht zur Gänze ausgeübt werden kann, oder

2. der Träger einer Gebrauchserlaubnis sonst von der COVID-19 Krisensituation betroffen ist (vor allem durch Ertragseinbußen und Liquiditätsengpässe), oder

3. auf die Gebrauchserlaubnis infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation nach Eintritt der Fälligkeit der Abgabe verzichtet wird,

kann der Magistrat – unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse – denjenigen aliquoten Anteil der für ein Abgabenjahr entrichteten bzw. zu entrichtenden Jahresabgabe herabsetzen oder erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis nicht ausgeübt oder darauf verzichtet wird oder die Abgabe nicht entrichtet werden kann. Angefangene Kalendermonate zählen als ganze Kalendermonate. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben, Monatsabgaben sowie für die im Tarif C Post 5 vorgesehenen monatlichen Mindestabgaben und die zusätzliche Abgabe im Bereich von Kurzparkzonen auf Fahrbahnen. Erledigungen nach dieser Bestimmung können durch formlose Buchungsmitteilung erfolgen. Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Buchungsmitteilung binnen einem Monat nach deren Zustellung bestritten wird. Wird die Buchungsmitteilung nicht bestritten, ist diese vollstreckbar. Für vollstreckbare Buchungsmitteilungen gelten die Bestimmungen über Abgabenbescheide sinngemäß. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Buchungsmitteilung ist zulässig.

(1a) Glaubhaftmachungen nach Abs. 1 sind

a) für das Kalenderjahr 2020 bis spätestens und

b) für das Kalenderjahr 2021 bis spätestens

möglich.

(1b) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 1a dieser Bestimmung sind für den Zeitraum zwischen bis für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 von Gesetzes wegen keine Gebrauchsabgaben zu entrichten. Der Magistrat kann durch Verordnung auch rückwirkend festlegen, dass auch über die Kalendermonate November 2020 bis Mai 2021 hinaus keine Gebrauchsabgaben für Gebrauchserlaubnisse nach der Tarifpost D 2 für jene Kalendermonate zu entrichten sind, in denen ein Betreten und Befahren der bewilligten Vorgartenfläche zum Zweck der Verabreichung von Speisen und des Ausschankes von Getränken sowie deren Konsumation infolge von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation untersagt ist.

(2) Die Behörde kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 2 Abs. 5)
– insbesondere wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist – absehen, wenn die Eigentümer (§ 2 Abs. 5) vom Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis verständigt werden und ihnen unter Bekanntgabe der Zeit und des Ortes der möglichen Akteneinsicht die Gelegenheit eingeräumt wird, allfällige Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 5 gegen die beabsichtigte Gebrauchnahme binnen einer angemessenen Frist, die zumindest zwei Wochen beträgt, bei der Behörde einzubringen. Für die Verständigung der Eigentümer vom Einlangen eines Antrages samt Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gilt § 2 Abs. 5 dritter bis achter Satz sinngemäß. Werden innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen im Sinne des § 2 Abs. 5 vorgebracht, erlangen die Eigentümer keine Parteistellung. Die Akteneinsicht kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch elektronisch oder unter Verwendung sonstiger geeigneter technischer Kommunikationsmittel gewährt werden.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten behördlichen Befugnisse kann die Behörde bei Betroffenheit von erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation sowie zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes von den in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen (beispielsweise § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 7 und § 6 Abs. 1) durch Bescheid abweichen und eine neue angemessene Frist festsetzen, wenn dem nicht überwiegende Interessen der Partei und die öffentlichen Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Bei Glaubhaftmachung einer Betroffenheit von der COVID-19 Krisensituation kann abweichend von § 2 Abs. 1 letzter Satz eine weitere Bewilligung für Zeiten vom 1. März bis Ende Feber des Folgejahres einmalig erteilt werden.

(4) Eine in der Zeit vom 1. März bis bestehende Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 kann - abweichend von den Voraussetzungen der Tarifpost D 2 Z 2 bis 5 sowie von § 2 Abs. 1 letzter Satz - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 28. Feber 2021 verlängert werden. Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung gilt als Verzicht auf eine Gebrauchserlaubnis nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom bis 28. Feber 2021 und ist eine weitere Bewilligung nach Tarif D Post 2 in der Zeit vom bis 28. Feber 2021 nicht zulässig. Der Vorgarten kann in dem in der Zeit vom 1. März bis bewilligten Umfang bis zur Entscheidung des Magistrates über den Antrag einschließlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach dieser Bestimmung, längstens jedoch bis 28. Feber 2021, weiter genutzt werden, wenn dem nicht eine bestehende Sondernutzung entgegensteht.

(5) Die Verpflichtung nach Tarifpost D 2 Z 4, mit dem täglichen gewerberechtlich vorgesehenen Betriebsende des Vorgartens die Vorgartenfläche von allen Einrichtungen zu räumen, wird von Gesetzes wegen in der Zeit vom bis 28. Feber 2021 ausgesetzt, wenn dem nicht öffentliche Rücksichten im Sinne des § 2 Abs. 2 bis 2c entgegenstehen. Der Magistrat kann Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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