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GAG § 13. Vereinbarungen, LGBl. Nr. 20/1966, gültig ab 01.01.2014

ABSCHNITT II

§ 13. Vereinbarungen

Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.

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