ABSCHNITT II
§ 11. Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe, der Monatsabgabe und der Jahresabgabe
(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid bzw. Zahlungsaufforderung (§ 198a Bundesabgabenordnung – BAO) festzusetzen.
(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig.
(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten.
(4) Die Monatsabgabe ist für jeden begonnenen Abgabenmonat zu entrichten; Abgabenmonat ist der Kalendermonat. Die Abgabe wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig. Wird die Gebrauchserlaubnis für mehr als einen Monat erteilt, wird die Abgabe für den gesamten in das begonnene Kalenderjahr fallenden Zeitraum mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides bzw. der Zahlungsaufforderung fällig; die für jedes spätere Kalenderjahr anfallenden Abgaben sind jeweils bis zum 31. Jänner im Vorhinein zu entrichten.
(4a) entfällt; LGBl. Nr. 36/2023 vom .
(5) Erscheint die Einbringlichkeit zweifelhaft, kann die Behörde die Entrichtung der auf Grund der Bewilligung der Gebrauchserlaubnis entstehenden Abgabenschuld – bei Selbstbemessungsabgaben der von der Abgabenbehörde geschätzten voraussichtlich entstehenden Abgabenschuld, unbeschadet des § 12 Abs. 2 und 3 nach diesem Gesetz und §§ 201 ff Bundesabgabenordnung – innerhalb einer angemessenen, mindestens einmonatigen Frist vor Bewilligung der Gebrauchserlaubnis auftragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so ist der Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis zurückzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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