Wiener Gasgesetz 2006 § 6. Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Instandhaltung von Gasanlagen, LGBl. Nr. 63/2006, gültig ab 01.01.2014

§ 6. Berechtigung zur Herstellung, Änderung und Instandhaltung von Gasanlagen

Die Herstellung, Änderung und Instandsetzung von Gasanlagen ist nur fachkundigen Personen, insbesondere solchen Personen gestattet, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung des Befähigungsnachweises zur gewerbsmäßigen Herstellung dieser Anlagen zutreffen; im Streitfalle entscheidet hierüber die Behörde.

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