§ 3. Anzeigepflichtige Anlagen
Die Herstellung oder wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 2) von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten ist, wenn diese an ein Verteilernetz angeschlossen werden sollen, dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage anzuzeigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, inwieweit die Herstellung oder Änderung von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten nicht anzeigepflichtig ist, wenn dadurch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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