Wiener Gasgesetz 2006 § 14. Behörde, LGBl. Nr. 63/2006, gültig ab 01.01.2014

§ 14. Behörde

Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Magistrat. Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

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