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Wiener Gasgesetz 2006 § 13. Automationsunterstützter Datenverkehr, LGBl. Nr. 63/2006, gültig ab 01.01.2014

§ 13. Automationsunterstützter Datenverkehr

Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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