§ 12. Verhalten bei Gasausströmungen
Wer Gasausströmungen, durch die Personen oder Eigentum gefährdet werden können, wahrnimmt, ist verpflichtet, falls er oder sie die Ausströmung nicht sofort verhindern kann, allenfalls gefährdete Personen zu warnen und die Organe der öffentlichen Sicherheit oder den Verteilernetzbetreiber oder die Verteilernetzbetreiberin, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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