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Wiener Gasgesetz 2006 § 11. Überprüfungspflicht, LGBl. Nr. 63/2006, gültig ab 01.01.2014

§ 11. Überprüfungspflicht

(1) Der Inhaber oder die Inhaberin einer neu hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 9, bei genehmigungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem Verbrauch und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden oder vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch ohne Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet werden kann.

(3) Zur Überprüfung und Ausstellung des Überprüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:

a) Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse,

b) Personen, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur Herstellung oder Änderung der zu überprüfenden Gasanlage befähigt sind,

c) Verteilernetzbetreiber und Verteilernetzbetreiberinnen, wenn ihnen gemäß lit. b befähigte Personen zur Verfügung stehen.

(4) Bei Gasanlagen, die an ein Verteilernetz angeschlossen sind, ist der Überprüfungsbefund von jenem Verteilernetzbetreiber oder jener Verteilernetzbetreiberin auszustellen, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, sofern diesem Verteilernetzbetreiber oder dieser Verteilernetzbetreiberin gemäß Abs. 3 lit. b befähigte Personen zur Verfügung stehen.

(5) Ist eine Überprüfungspflicht nach Abs. 1 gegeben, darf eine neu errichtete oder geänderte Gasanlage schon vor Vorlage des Überprüfungsbefundes in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und von einer befugten Person im Sinne des Abs. 3 lit. b in Betrieb genommen wird. Die befugte Person, welche die Gasanlage in Betrieb nimmt, hat die Inbetriebnahme einer anzeigepflichtigen Gasanlage dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin zu melden. Die Inbetriebnahme einer genehmigungspflichtigen Gasanlage ist von der befugten Person der Behörde zu melden. In beiden Fällen muss der Überprüfungsbefund innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme bei der Gasanlage aufliegen, widrigenfalls der Betrieb der Gasanlage einzustellen und die Gasanlage zu sperren ist.

(6) Die Behörde kann durch Verordnung für die Ausstellung des Überprüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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