Einleitung von kaltreinigerhältigen Abwässern in den Misch- oder Schmutzwasserkanal § 3., LGBl. Nr. 75/1990, gültig ab 01.03.2003
§ 3.
Regenwasserkanäle sind lediglich zur Ableitung von Regenwässern und reinen Wässern bestimmt. Die Einleitung von Abwässern, die Kaltreiniger enthalten, in Regenwasserkanäle ist unzulässig.
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