§ 4. Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei der Erteilung von Konformitätszertifikaten und Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, außer Kraft.
(2) Auf Verfahren nach dem WBPG 2013, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängig sind,
sind die Tarife der Verordnung der Wiener Landesregierung über die bei
der Erteilung von Konformitätszertifikaten und
Übereinstimmungserzeugnissen einzuhebenden Beiträge, LGBl. für Wien
Nr. 40/2007 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2011, und der
Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom , womit
Zuständigkeiten als Akkreditierungs-
und Zulassungsstelle nach dem
Wiener Bauprodukten- und Akkreditierungsgesetz (WBAG)
dem
Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) übertragen und
Bauschbeträge für die von
den Antragstellern einzuhebenden Beiträge
festgesetzt werden (WBAG-Zuständigkeitsübertragungsverordnung mit
OIB-Tarif), ABl. Nr. 38/1996 in der Fassung ABl. Nr. 2/2006, weiterhin
sinngemäß anzuwenden.
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