§ 2. Europäische Technische Bewertung, Bautechnische Zulassung
Die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Technische Bewertungsstelle für Bauprodukte (§ 3 WBPG 2013) sowie als Zulassungsstelle (§ 15 WBPG 2013) von den Antragstellerinnen und Antragstellern einzuhebenden Beiträge zu den Verfahrenskosten werden entsprechend dem Gebührenverzeichnis der Geschäftsordnung des OIB in Form einer fixen Grundgebühr (Tabelle 1) und einer nach dem tatsächlichen Zeitaufwand bemessenen Sachbearbeitungsgebühr mit einem pauschalen Stundensatz (Tabelle 2) festgesetzt wie folgt:
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Tabelle 1 | |
Grundgebühr | Grundgebühr in Euro |
1.1 Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung
..…………………………... | 650,-- |
1.2 Änderung einer Europäischen Technischen Bewertung
…………………………… | 390,-- |
1.3 Erteilung einer Bautechnischen Zulassung
..……………………………………….. | 650,-- |
1.4 Verlängerung einer Bautechnischen Zulassung
……………………………………. | 390,-- |
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Tabelle 2 | |
Sachbearbeitungsgebühr | in Euro pro angefangener Stunde Bearbeitungszeit durch einen Referenten des OIB |
Stundensatz ……………………………………………………………….. | 130,-- |
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