§ 3.
(1) Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.
(2) In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen:
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1. | neu zu errichtende Baulichkeiten aus | |
a)Ziegelmauerwerk | rot, | |
b)Beton | grün, | |
c)Stahlbeton | schwarz, | |
d)Stahl | blau, | |
e)Holz | braun | |
f)andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in
einer Legende auszuweisen ist; | ||
2. | bestehende Bauteile | grau, |
3. | abzutragende Bauteile | gelb, |
4. | abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende
Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber
Umrahmung. |
(3) Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.
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