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Bauplanverordnung § 3., LGBl. Nr. 1/1993, gültig ab 01.03.1993

§ 3.

(1) Das Bauvorhaben ist in Grundrissen, Schnitten und Ansichten im Maßstab 1:100 darzustellen. Soweit es zur Beurteilung erforderlich ist, sind wichtige Einzelheiten durch Sonderzeichnung in einem anderen geeigneten Maßstab auszuweisen. Der jeweilige Maßstab ist anzugeben.

(2) In den Grundrissen und Schnitten sind darzustellen:


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1.
neu zu errichtende Baulichkeiten aus
 
 
a)Ziegelmauerwerk
rot,
 
b)Beton
grün,
 
c)Stahlbeton
schwarz,
 
d)Stahl
blau,
 
e)Holz
braun
 
f)andere Baustoffe in einer anderen Farbtönung, die in einer Legende auszuweisen ist;
 
2.
bestehende Bauteile
grau,
3.
abzutragende Bauteile
gelb,
4.
abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Bauteile in der in Z 1 festgelegten Farbe mit gelber Umrahmung.
 

(3) Neue Raumwidmungen und Raumflächen sind rot, aufgelassene gelb zu unterstreichen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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