§ 2.
(1) Der Maßstab von Lageplänen hat 1:200 oder 1:500 zu betragen. Sind große Flächen darzustellen, ist auch ein anderer Maßstab zulässig.
(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen und der Maßstab anzugeben.
(3) Im Lageplan sind darzustellen:
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1. | neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile | rot, |
2. | bestehende Baulichkeiten und Bauteile | grau, |
3. | abzutragende Baulichkeiten und Bauteile | gelb, |
4. | abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende
Baulichkeiten und Bauteile rotgelb schraffiert. |
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