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Bauplanverordnung § 1., LGBl. Nr. 1/1993, gültig von 01.03.1993 bis 31.01.2021

§ 1.

(1) Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.

(2) Vervielfältigungen dürfen nur nach einem Zeichen-, Druck- oder gleichwertigen Kopierverfahren hergestellt werden. Sie müssen lichtecht und beständig sein.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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