§ 1.
(1) Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.
(2) Vervielfältigungen dürfen nur nach einem Zeichen-, Druck- oder gleichwertigen Kopierverfahren hergestellt werden. Sie müssen lichtecht und beständig sein.
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