§ 1.
(1) Die Baupläne müssen aus geeigneten, dauerhaft haltbaren Materialien bestehen. Die Abmessungen haben 210 mm x 297 mm zu betragen; größere Pläne sind nach diesen Abmessungen zu falten.
(2) Vervielfältigungen dürfen nur nach einem Zeichen-, Druck- oder gleichwertigen Kopierverfahren hergestellt werden. Sie müssen lichtecht und beständig sein.
(3) Elektronische Baupläne müssen mit einer geeigneten Software und in einem für die Behörde lesbaren Dateiformat erstellt werden. Die Behörde veröffentlicht die Dateiformate, die für sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten lesbar sind, im Internet.
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