§ 7. Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger
(1) Wird die Ersatzpflanzung durch den Bewilligungsträger vorgenommen, so hat dieser die Durchführung der Ersatzpflanzung dem Magistrat anzuzeigen und nachzuweisen.
(2) Die im Zuge von Ersatzpflanzungen gepflanzten Bäume gelten als Baumbestand im Sinne des § 1.
(3) Die Pflicht zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn diese durch fünf Jahre hindurch keine Anzeichen von Schädigungen aufweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine nochmalige Ersatzpflanzung nach den Bestimmungen des § 6 vorzuschreiben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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