(Wien:) Wiener Baumschutzgesetz § 15. Mitwirkung des
Bezirksvorsteher, LGBl. Nr. 27/1974, gültig ab 01.01.2014
§ 15. Mitwirkung des Bezirksvorsteher
Der Magistrat hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 dem örtlich zuständigen Bezirksvorsteher innerhalb einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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