Wiener Baumschutzgesetz § 14. Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe, LGBl. Nr. 27/1974, gültig ab 01.01.2014

§ 14. Nachträgliche Vorschreibung der Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe

(1) Hat der Grundeigentümer (Bauberechtigte) oder mit dessen Wissen und Willen ein Dritter ohne behördliche Bewilligung einen Baum entfernt oder die Erhaltungspflicht nach § 2 verletzt, so ist unbeschadet der Strafbarkeit dem Grundeigentümer (Bauberechtigten) eine Ersatzpflanzung oder Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Bestandnehmer oder sonstige Nutzungsberechtigte.

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