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(Wien:) Wiener Baumschutzgesetz § 13. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 19/2024, gültig ab 16.04.2024

§ 13. Strafbestimmungen

(1) Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung mehr als 20 Bäume entfernt oder entfernen läßt, ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

1. die im § 2 festgelegte Erhaltungspflicht verletzt,

2. einen der nach § 3 Abs. 1 verbotenen Eingriffe setzt,

3. einen Baum entgegen den Bestimmungen der §§ 4 oder 5 ohne vorherige Bewilligung entfernt oder entfernen lässt,

4. die nach den §§ 6 oder 8 vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder die nach § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen nicht vornimmt oder Maßnahmen setzt, die die vorgeschriebene Ersatz- oder Umpflanzung oder vorgeschriebene begleitende Maßnahmen unmöglich machen,

5. die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 3 oder § 7 Abs. 1 verletzt,

6. Bäume entgegen § 11a vor dem Einlangen der Baubeginnsanzeige bei der Baubehörde entfernt oder entfernen lässt,

7. entgegen den Bestimmungen des § 12 den Zutritt verhindert oder Auskünfte verweigert oder

8. entgegen § 13a die vorgeschriebenen Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht setzt.

(3) Die Verwaltungsübertretungen sind vom Magistrat in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 70.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, in den Fällen der Z 5 bis 8 mit Geldstrafe bis zu 12.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

(5) Der Versuch strafbarer Handlungen im Sinne des Abs. 2 ist strafbar.

(6) Die Zeit der Anhängigkeit eines Verfahrens gemäß Abs. 1 vor dem ordentlichen Gericht ist in die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) nicht einzurechnen.

(6a) Bildet die Verletzung der Erhaltungspflicht gemäß § 2 oder die Vornahme eines Eingriffes gemäß § 3 Abs. 1 oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen oder der Beseitigung des Eingriffs zu laufen.

(6b) Im Falle der Entfernung eines Baumes ohne die erforderliche Bewilligung beginnen die Verjährungsfristen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, erst mit der Durchführung der erforderlichen Ersatzpflanzungen zu laufen.

(7) Der Magistrat hat im Straferkenntnis, in dem jemand einer nach diesem Gesetz strafbaren Übertretung schuldig erkannt wird, auf Antrag des Geschädigten auch über die aus dieser Übertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche des Geschädigten an den Beschuldigten zu entscheiden (§ 57 VStG).

(8) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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