(Wien:) Wiener Baumschutzgesetz § 11a. Verknüpfung mit der Bauordnung für
Wien, LGBl. Nr. 27/1974, gültig ab 01.01.2014
§ 11a. Verknüpfung mit der Bauordnung für Wien
Das Entfernen der Bäume ist bei Bewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 erst nach dem Einlangen der Baubeginnsanzeige (§ 124 Abs. 2 Bauordnung für Wien) bei der Baubehörde zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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