Wiener Baulärmgesetz (Wien:) Schutz gegen Baulärm § 9. Inkrafttreten, LGBl. Nr. 16/1973, gültig ab 01.01.2002

§ 9. Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 am in Kraft; Baggergeräte, Erdbewegungs- und Straßenbaumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, dürfen jedoch bis zum , alle anderen Baumaschinen, die vor diesem Zeitpunkt erstmalig in Betrieb genommen wurden, bis zum auch dann verwendet werden, wenn sie den auf Grund des § 3 Abs. 1 im Wege einer Durchführungsverordnung festgesetzten höchstzulässigen Schallpegel übersteigen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben jedoch davon unberührt.

(2) § 2 Abs. 3 tritt am in Kraft.

(3) Das Gesetz ist auch auf Bauarbeiten, die vor dem bereits begonnen worden sind, anzuwenden.

(4) Verordnungen auf Grund des vorliegenden Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden und dürfen frühestens mit in Kraft treten.

(5) Die Bestimmungen des § 123 Abs. 1 der Bauordnung für Wien werden, soweit in diesem Gesetz nicht besondere Vorschriften zum Schutz vor Gefährdung und unnötiger Belästigung durch Bauarbeiten getroffen werden, nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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