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Wiener Baulärmgesetz (Wien:) Schutz gegen Baulärm § 8. Behörde und Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 16/1973, gültig ab 01.01.2002

§ 8. Behörde und Wirkungsbereich

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie der Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten oder des Betriebes von Baumaschinen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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