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Wiener Baulärmgesetz (Wien:) Schutz gegen Baulärm § 6. Strafbestimmungen, LGBl. Nr. 16/1973, gültig ab 01.01.2002

§ 6. Strafbestimmungen

Verstöße gegen § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3 und § 5, gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheidmäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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LAAAA-77378