Wiener Baulärmgesetz § 4a. Besondere Schutzmaßnahmen, LGBl. Nr. 16/1973, gültig ab 01.01.2002

§ 4a. Besondere Schutzmaßnahmen

Die Behörde kann, wenn dies zum Schutz der in unmittebarer Nähe bestehenden Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten oder sonstigen Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes vor Lärm bedürfen, erforderlich ist, vor oder während der Durchführung von Bauarbeiten zur Sicherstellung dieses Schutzes besondere, befristete oder unbefristete Schutzmaßnahmen vorschreiben; insbesondere kann die Behörde die Verwendung bestimmter Maschinen und die Verwendung von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Maschinen untersagen, wenn dadurch die Bauführung nicht technisch unmöglich gemacht wird.

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