§ 4. Schutz vor unzumutbarer Lärmbelästigung
(1) Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (§ 1 Abs. 1) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn
a) die Bauführung in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht durchgeführt werden könnte,
b) öffentliche Rücksichten, wie die Wiederherstellung öffentlicher Verkehrsflächen, die Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen oder der ungestörten Versorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln, die sofortige Durchführung der Bauarbeiten gebieten oder
c) eine gesetzliche oder bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zur Durchführung der Baulärm erzeugenden Bauarbeiten während der Nachtzeit besteht.
(2) Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(4) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(5) Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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