Wiener Baulärmgesetz § 3. Grenzwerte, LGBl. Nr. 16/1973, gültig ab 01.01.2002

§ 3. Grenzwerte

(1) Durch Verordnung der Landesregierung ist zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt sowie zur Erzielung eines größtmöglichen Schutzes der Anrainer vor Gefährdung und Belästigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik der höchstzulässige Schallpegel bestimmter Kategorien von Baumaschinen als Schalleistungspegel festzusetzen (Emmissionsgrenzwert). Die Landesregierung hat alle zwei Jahre nach Erlassung der Verordnung zu prüfen, ob der höchstzulässige Schallpegel dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Kann der höchstzulässige Schallpegel dem fortentwickelten Stand der Technik entsprechend herabgesetzt werden, so hat die Landesregierung die neuen Werte durch Verordnung festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Kriterien einer Bauführung können hiebei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung und zum Zeitpunkt der jeweiligen Anpassung höchstzulässige Schallpegel festgelegt werden, die erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist der höchstzulässige Schallpegel aller im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräusche nach Maßgabe der Widmungskategorien im Bauland (§ 4 Abs. 2 lit. C der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) und unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Erfordernisse im Freien vor dem Fenster eines Aufenthaltsraumes (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) festzusetzen (Immissionsgrenzwert).

(3) Die Lärmmessung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen. Durch Verordnung der Landesregierung können über die Lärmmessung und das dabei zu beobachtende Verfahren Vorschriften erlassen oder entsprechende Richtlinien als verbindlich erklärt werden.

(4) Der Schallpegel der Emissionsgrenzwerte und der Immissionsgrenzwerte ist A-bewertet in dB festzusetzen.

(5) Die Behörde kann über Antrag von den Grenzwerten der nach Abs. 1 oder 2 zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen bewilligen, wenn anderenfalls die Bauführung

a) in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht durchgeführt werden könnte oder

b) einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde; als erheblich ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Bauführung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes unverhältnismäßigen Höhe belasten würde. Eine unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamtkosten des Projektes beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische Maßnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abständen oder von verschiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen durch behördliche Schätzung vorzugeben. Die Kostenvoranschläge unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und Preisangemessenheit der behördlichen Überprüfung.

(6) Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 5 ist nur dann zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nachbarschaft, entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. Sie ersetzt nicht die für Arbeiten zur Nachtzeit erforderliche Bewilligung nach § 4.

(7) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit nicht begonnen oder fortgesetzt werden.

(8) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.

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