Wiener Baulärmgesetz § 2. Pflichten des für die Bauführung Verantwortlichen, LGBl. Nr. 16/1973, gültig ab 01.01.2002

§ 2. Pflichten des für die Bauführung Verantwortlichen

(1) Der Bauführer (§ 124 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, dafür zu sorgen, daß jeder unnötige Baulärm auf der Baustelle vermieden wird. Er ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden.

(2) Er hat insbesondere die Ausbreitung von Baulärm auf Fenster vor Aufenthaltsräumen (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien), soweit dies technisch möglich ist und ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand durchgeführt werden kann, wie durch Aufstellen von Bauplanken, Herstellung von Einhausungen, Anbringen von Dämmatten, Wahl des Aufstellungsortes der Maschinen, zu verhindern.

(3) Ist auf der Baustelle eine Anschlußmöglichkeit an das Stromnetz vorhanden oder ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand zu installieren, dann ist für den Antrieb von Baumaschinen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung elektrisch betrieben werden können und in dieser Konstruktion im Handel erhältlich sind, elektrischer Strom an Stelle von Verbrennungsmotoren heranzuziehen. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls bei Bauaufzügen, Fördergeräten, nicht selbstfahrenden Mischmaschinen, Kreissägen, Bohrmaschinen und Pumpen. Durch Verordnung der Landesregierung können weitere Baumaschinen, auf welche die genannten Voraussetzungen zutreffen, einbezogen werden.

(4) Als erheblich im Sinne der Abs. 2 und 3 ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Bauführung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes unverhältnismäßigen Höhe belasten würde; eine unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamtkosten des Projektes beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische Maßnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur in zeitlichen Abständen oder von verschiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen durch behördliche Schätzung vorzugehen. Die Kostenvoranschläge unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und Preisangemessenheit der behördlichen Überprüfung.

(5) Ist kein Bauführer bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen derjenige verantwortlich, der als befugter Gewerbetreibender die den Baulärm verursachende Maßnahme durchführt oder durchführen läßt. Wurde auch kein befugter Gewerbetreibender bestellt oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so trifft die Verantwortung denjenigen, auf dessen Rechnung und Gefahr die Arbeiten durchgeführt werden.

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