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Befreiung von Anliegerbeiträgen § 1., LGBl. Nr. 41/1969, gültig ab 30.12.1969

§ 1.

Eine Befreiung von den aus den § 51 und 52 des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 11 von 1930 (Bauordnung für Wien), sich ergebenden Anliegerbeiträgen wird bei Neubauten zur Förderung der Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die Baulichkeit muß entweder gänzlich für Klein- oder Mittelwohnungen (§ 116 Abs. 1, und § 118 Abs. 2, der Bauordnung für Wien) bestimmt sein, oder es müssen von dem Ausmaß der bewohnbaren Bodenflächen der Klein- oder Mittelwohnungen und der Bodenflächen der für andere Zwecke bestimmten Räume wenigstens zwei Drittel auf Klein- oder Mittelwohnungen entfallen.

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