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VWG § 7., BGBl. Nr. 185/1955, gültig ab 01.10.1955

§ 7.

Die Kürzung gemäß § 6 entfällt:

a) bei temporären Todesfallversicherungen gegen laufende Prämienzahlung;

b) bei Pensionsversicherungsverträgen mit kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, wenn die nach dem Versicherungsplan erforderliche Deckungsrücklage voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet die Versicherungsaufsichtsbehörde.

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