VWG § 4., BGBl. Nr. 185/1955, gültig ab 01.10.1955

§ 4.

Die Absicht der Vertragserfüllung im Inland (§ 3 Abs. 1) ist insbesondere in folgenden Fällen zu vermuten:

A. In der Sach- und Vermögensschaden-Versicherung:

a) Wenn die versicherte unbewegliche Sache oder der Betrieb, in dessen Rahmen die Versicherung abgeschlossen worden ist, im Inland liegt, oder

b) wenn der Versicherungsnehmer, in den Fällen des § 74 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag der Versicherte, bei Vertragsabschluß und bei Eintritt des Versicherungsfalles seinen Wohnsitz (Sitz) im Inland gehabt hat.

B. In der Unfall- und Krankenversicherung:

Wenn die Voraussetzungen des Punktes A lit. b vorliegen.

C. In der Lebensversicherung:

a) Wenn eine Versicherung am im inländischen Versicherungsbestand geführt worden ist;

b) wenn bei einem Versicherungsvertrage, der in der Zeit vom bis zum bei einer im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses zum Geschäftsbetrieb im Inland berechtigten Versicherungsunternehmung abgeschlossen wurde, der Versicherungsnehmer, bei einem ausschließlich und unwiderruflich zugunsten eines Dritten abgeschlossenen Versicherungsvertrag dieser Dritte, seinen Wohnsitz (Sitz) sowohl im Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses als auch am oder bei früherem Eintritt des Versicherungsfalles im Inland hatte. Das vorstehende Erfordernis des Wohnsitzes im Inland bei Vertragsabschluß entfällt für Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft auf Grund des Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 59/1945, in der derzeit geltenden Fassung, besitzen.

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