§ 35.
Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 193, über die Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte, in der Fassung der Fristengesetznovelle 1952, BGBl. Nr. 90, finden auf die Geltendmachung von Rechten aus Versicherungsverträgen durch und gegen Versicherungsunternehmungen nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
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