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VWG § 31. ARTIKEL V. Allgemeine Bestimmungen., BGBl. Nr. 185/1955, gültig ab 01.10.1955

§ 31. ARTIKEL V. Allgemeine Bestimmungen.

§ 36 Abs. 1 des Schillingeröffnungsbilanzgesetzes gilt nicht für Versicherungsunternehmungen.

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