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VWG § 2. ARTIKEL II. Inländischer Versicherungsbestand., BGBl. Nr. 185/1955, gültig von 01.10.1955 bis 30.04.1983

§ 2. ARTIKEL II. Inländischer Versicherungsbestand.

(1) Versicherungsverträge, die zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, sind bei inländischen Versicherungsunternehmungen an deren Sitz, bei ausländischen am Ort ihrer inländischen Niederlassung zu erfüllen. Der Erfüllungsort ist auch Gerichtsstand. Auch für die Zeit vom bis zum gilt als Inland das Bundesgebiet.

(2) Bei Versicherungsverträgen, die in der Zeit vom bis abgeschlossen worden sind und nicht zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehören, gilt die Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsortes oder Gerichtsstandes als nicht erfolgt.

(3) Die Erfüllung von Versicherungsverträgen, auf die österreichisches Recht Anwendung findet, ohne daß sie zum inländischen Versicherungsbestand gehören, kann höchstens in dem Ausmaß begehrt werden, das sich aus den Bestimmungen des Artikels III ergibt.

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