VWG § 12., BGBl. Nr. 185/1955, gültig ab 01.10.1955
§ 12.
Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den §§ 6 bis 10 wird der Anspruch des Versicherers auf die Bezahlung der Prämien in vertragsmäßiger Höhe nicht berührt.
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