§ 11.
(1) Lebensversicherungsverträge, die mangels einer früheren vertraglichen oder gesetzlichen Umwandlung bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes noch auf Fremdwährung lauten oder eine Gold- oder sonstige Wertsicherungsklausel aufweisen, werden in auf Schillingwährung lautende Verträge umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt bei Versicherungen auf Fremdwährung nach dem Mittelkurs der betreffenden Devise, bei Versicherungen auf Goldschillinge oder Goldkronen nach dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank am Tage des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes. Die §§ 6 bis 10 finden auch auf die umgewandelten Verträge Anwendung.
(2) Schillingzahlungen, die seit dem Inkrafttreten des Schillinggesetzes, StGBl. Nr. 231/1945, auf solche Versicherungen geleistet wurden, sind zu dem am Zahlungstag jeweils für Versicherungszahlungen maßgebenden Kurs (Mittelkurs) der betreffenden Devise beziehungsweise dem Goldankaufspreis der Oesterreichischen Nationalbank in die Originalwährung umzurechnen und bei der nach Abs. 1 vorgesehenen Umwandlung der Versicherungen auf Schillingwährung nach den dort vorgesehenen Kursen neu zu bewerten.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAA-77375