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Freistellung von vertikalen Vertriebsbindungen § 1., BGBl. II Nr. 486/2002, gültig ab 21.12.2002

§ 1.

(1) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, liegt kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen nach den unter Z 1 und 2 genannten Verordnungen nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen:

1. Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, ABl. Nr. L 336 vom , S 21.

2. Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor, ABl. Nr. L 203 vom , S 30.

(2) Für vertikale Vertriebsbindungen, auf die Art. 81 EG-Vertrag nicht anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits in Kraft waren und die die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, liegt bis kein Untersagungsgrund nach § 30c KartG 1988 vor, wenn sie sinngemäß den Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1475/95 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 145 vom , S 25 in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung geltenden Fassung entsprechen.

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