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VPDG § 9. Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten, BGBl. I Nr. 77/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 9. Kontrolle der Einhaltung der Übermittlungspflichten

Die Kontrolle der Einhaltung des § 8 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die BundesabgabenordnungBAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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