VPDG § 15. Zeitlicher Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 77/2016, gültig von 02.08.2016 bis 29.10.2019
§ 15. Zeitlicher Anwendungsbereich
Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem . Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem beziehen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77372